Zusammenfassung des Urteils IV 2007/373: Versicherungsgericht
Der Text handelt von einem Gerichtsverfahren gegen C.J.________ wegen Beleidigung, missbräuchlicher Nutzung einer Telekommunikationsanlage und Bedrohung aufgrund einer Beschwerde von B.J.________. C.J.________ wurde zu einer Geldstrafe und einer Geldbusse verurteilt, die inhaftiert werden kann, wenn die Geldbusse nicht bezahlt wird. C.J.________ hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, die jedoch abgelehnt wurde. Die Gerichtskosten wurden C.J.________ auferlegt. Der Richter in diesem Fall war Herr Meylan, und die Gerichtskosten betrugen 220 CHF.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | IV 2007/373 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | IV - Invalidenversicherung |
Datum: | 20.12.2007 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 55 Abs. 1 ATSG, Art. 5 Abs. 2 VwVG, Art. 45 VwVG, Art. 46 VwVG. |
Schlagwörter : | Abklärung; Begutachtung; Basel; Quot; IV-Stelle; Zwischenverfügung; Gutachten; Recht; Reise; Arbeitsfähigkeit; Vertreter; Beschwerdeführers; Verfügung; Einwendung; Anordnung; Person; Gallen; Sachverhalt; MEDAS; Einwendungen; Untersuch; Müdigkeit; Rechtsprechung; Bundesgericht; ären |
Rechtsnorm: | Art. 16 ATSG ;Art. 43 ATSG ;Art. 45 VwVG ;Art. 46 VwVG ;Art. 49 ATSG ;Art. 55 ATSG ; |
Referenz BGE: | 123 V 179; 125 V 401; 132 V 93; 133 V 446; |
Kommentar: | - |
Der Präsident hat
am 20. Dezember 2007 in Sachen
B. ,
Beschwerdeführer,
vertreten durch seinen Sohn X. , gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
betreffend
Beweismassnahmen / medizinische Abklärung in Erwägung gezogen:
Sachverhalt A.
B. meldete sich am 20. November 2006 zum Bezug von IV-Leistungen an. Dr. med. A. berichtete der IV-Stelle am 12./17. Januar 2007, er habe folgende Diagnose gestellt: CVI Thalamus/Kleinhirn links (18. Juni 2006) mit sensomotorischem Hemisyndrom rechts, kognitive Defizite (leicht bis mittelschwer) und reaktiv depressive Entwicklung. Der Versicherte sei für sämtliche Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig. Dr. med. C. vom RAD Ostschweiz führte am 4. April 2007 aus, die Rehabilitation in der Klinik Wald habe eine deutliche Regredienz der Hemisymptomatik bewirkt. Die weiterhin bestehenden deutlichen neuropsychologischen Einschränkungen würden behandelt. Der Neurologe habe angegeben, die feinmotorischen Einschränkungen seien sehr gering. Zusammenfassend hielt Dr. med. C. fest, aufgrund der medizinischen Aktenlage sei die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. med. A. nicht nachvollziehbar. Eine polydisziplinäre Begutachtung sei nicht zu umgehen.
B.
Der Sohn als Vertreter des Versicherten erkundigte sich am 25. Juni 2007, weshalb eine polydisziplinäre Abklärung notwendig sei, welche Stelle die Abklärung vornehmen werde, ob er die Abklärungsstelle mitbestimmen könne usw. Als Erklärung für seine Fragen gab er an, er habe schlechte Erfahrungen mit Begutachtungen der MEDAS gemacht. Er führte weiter aus, er wäre dankbar, wenn die Begutachtung durch eine neutrale Stelle durchgeführt würde. Die IV-Stelle teilte ihm am 23. Juli 2007 u.a. mit,
dass die Begutachtung durch das ABI in Basel erfolgen werde. Am 13. August 2007 erteilte die IV-Stelle dem ABI den entsprechenden Auftrag, was sie dem Vertreter des Versicherten am gleichen Tag mitteilte. Der Vertreter des Versicherten wiederholte am
14. August 2007 seine Fragen, da er keine Antwort auf seine erste Anfrage erhalten habe. Die IV-Stelle verwies am 28. August 2007 auf ihr Schreiben vom 23. Juli 2007. Der Vertreter des Versicherten teilte am 6. September 2007 mit, dass er mit dem ABI als Abklärungsstelle nicht einverstanden sei. Der Gesundheitszustand des Versicherten sei immer noch schlecht. Bei Anstrengungen bekommen der Versicherte Atembeschwerden und im Kopf setze ein Stechen ein. Der Versicherte habe immer wieder Müdigkeitsanfälle, worauf er sich jeweils hinlegen müsse. Aus diesem Grund sei der lange Anfahrtsweg zum ABI nicht zumutbar. Dr. med. A. könne das bestätigen. Der Anfahrtsweg sollte möglichst kurz sein. Ideal wäre eine Abklärung in Zürich.
C.
Mit einer Zwischenverfügung vom 27. September 2007 hielt die IV-Stelle an der Abklärung durch das ABI in Basel fest. Sie machte den Vertreter des Versicherten darauf aufmerksam, dass sie bei einer Verweigerung dieser Abklärung entweder aufgrund der Akten entscheiden Nichteintreten beschliessen werde. Zur Begründung führte die IV-Stelle aus, rechtsprechungsgemäss sei zwischen formellen und materiellen Einwendungen gegen eine Begutachtung zu unterscheiden. Einwendungen materieller Art seien von der Sorge getragen, dass das Gutachten mangelhaft ausfallen könnte. Derartige Einwendungen seien erst im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen. Unter den Einwendungen formeller Natur verstehe man die gesetzlichen Ausstandsgründe. Ein solcher Ausstandsgrund sei vorliegend nicht gegeben.
D.
Am 6. Oktober 2007 erhob der Vertreter des Versicherten mit einem irrtümlicherweise auf den 25. Juni 2007 datierten Schreiben Beschwerde gegen die Zwischenverfügung. Er machte geltend, der Gesundheitszustand des Versicherten sei immer noch gleich schlecht. Deshalb sei der lange Anfahrtsweg nach Basel nicht zumutbar. Dr. med.
A. könne das bestätigen. Er betrachte "Basel als zu grosse Strapazen für meinen
Vater, der immer noch sehr schnell überfordert ist, vor allem in Stresssituationen". Er wäre dankbar, wenn die Begutachtung durch eine "neutrale" Stelle durchgeführt würde. Die IV-Stelle verfolge wohl ein Kostensenkungsprogramm, das längere Anfahrtswege für patientenfeindliche Gutachterstellen in Kauf nehme. Er legte ein Schreiben von Dr. med. A. vom 12. Juni 2007 an die IV bei, laut dem der Versicherte aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes beim Untersuch durch die MEDAS eine Begleitung benötigte. Der Vertreter des Versicherten legte ausserdem zwei Artikel des "Beobachter" und eine Fahreignungsbegutachtung vom 31. August 2007 bei. Am 30. Oktober 2007 ersuchte der Vertreter des Versicherten um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, was ihm die Gerichtsleitung am 14. November 2007 bewilligte. Neben den diesbezüglichen Unterlagen reichte er auch ein Zeugnis von Dr. med. A. vom 3. November 2007 ein. Gemäss diesem Zeugnis sollte die MEDASAbklärung aufgrund des grossen neuropsychologischen Defizits, der fehlenden Belastbarkeit, der unstillbaren Müdigkeit und der raschen Erschöpfung bei verlorenem Selbstwertgefühl möglichst in der Nähe (Zürich St. Gallen) stattfinden.
E.
Die IV-Stelle beantragte am 12. November 2007 die Abweisung der Beschwerde. Sie wies darauf hin, dass eine versicherte Person kein Wahlrecht bei der Gutachterbestimmung habe und dass der Verwaltung ein grosses Ermessen bei der Sachverhaltsabklärung zukomme. Sie habe das ABI gewählt, weil dort die Wartefristen am kürzesten seien. Es bestehe nämlich ein erhebliches öffentliches Interesse an zeitlich kurzen Verfahren für medizinische Abklärungen. Es gebe keine nachvollziehbaren medizinischen Gründe dafür, dass eine Bahnreise nach Basel nicht zumutbar wäre. Ausserdem sei nicht ersichtlich, inwiefern sich der Versicherte während der Bahnfahrt anstrengen müsste. Er könne ja bei einsetzender Müdigkeit etwas schlafen. Im Bedarfsfall könne eine Begleitperson mitfahren. Ob eine Gutachterstelle bei der Presse beim Fernsehen einen guten einen schlechten Ruf habe, sei für die Beurteilung eines Gutachtens nicht entscheidend. Im übrigen habe dem ABI in keinem Fall eine Manipulation von Gutachten nachgewiesen werden können.
F.
Der Vertreter des Versicherten wandte am 19. November 2007 ein, je mehr sich die IVStelle gegen einen Wechsel der Gutachterstelle sträube, desto stärker sei der Verdacht, dass das ABI auftraggeberfreundliche Gutachten erstelle. Die IV-Stelle berücksichtige bei der Frage der Zumutbarkeit eine Reise nach Basel keinen der aktuellen Arztberichte. Ein auftraggeberfreundliches Gutachten könnte schwerwiegende Folgen haben, da es später vollen Beweiswert hätte, womit die Beweiskraft früherer Untersuchungen entfallen würde. Bei der strittigen Abklärung gehe es bloss um Leistungskürzungen. Er habe keine Zweifel daran, dass der Versicherte vollständig arbeitsunfähig sei.
G. Die IV-Stelle verzichtete am 27. November 2007 auf eine Duplik. Erwägungen
1.
Mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 27. September 2007 hat die Beschwerdegegnerin zwei Einwände des Beschwerdeführers gegen die vorgesehene Begutachtung durch das ABI in Basel behandelt, zum einen den Vorwurf der Befangenheit der für das ABI tätigen medizinischen Sachverständigen, zum anderen die behauptete Unzumutbarkeit der weiten Reise vom Wohnort nach Basel und zurück. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt nur in bezug auf den ersten Einwand eine anfechtbare Zwischenverfügung vor, da einzig über geltend gemachte eigentliche Ausstandsgründe zu verfügen ist. "Andere Einwendungen der zu begutachtenden Person gegen die Begutachtung als solche [ ] sind nicht in Verfügungsform zu erledigen" (in BGE 133 V 446 ff. nicht publizierte Erw. 4.3 des Urteils des Bundesgerichts vom 23. Juli 2007, I 218/06 / I 259/06). Nach der Auffassung des Bundesgerichts können solchen "anderen" Einwendungen nur dadurch
indirekt bzw. vorfrageweise zum Gegenstand einer gerichtlichen Beurteilung gemacht werden, dass die versicherte Person die Begutachtung verweigert, worauf die IV-Stelle gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG sanktionsweise entweder nicht auf das Leistungsgesuch der versicherten Person eintritt dieses abweist. Gegen die Nichteintretensoder Abweisungsverfügung kann dann ein Rechtsmittel erhoben und mit der "anderen" Einwendung gegen die Begutachtung begründet werden. Nach
dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung könnte somit nur auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 27. September 2007 eingetreten werden, soweit damit die Begutachtung durch das ABI angeordnet und dies mit der Unabhängigkeit der Sachverständigen des ABI begründet worden ist. In bezug auf die behauptete Unzumutbarkeit einer Begutachtung im weit entfernten Basel müsste eine materielle Prüfung unterbleiben, da über diese "andere" Einwendung keine anfechtbare Zwischenverfügung hätte ergehen dürfen.
Diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist mit zwei Urteilen eingeleitet worden, die noch vor der Schaffung des ATSG ergangen sind (vgl. SVR 1996 IV Nr. 93 und BGE 125 V 401 ff.). Dort hat das Bundesgericht die Frage nach dem Verfügungscharakter von Anordnungen der Verwaltung, die bei der Abklärung des Sachverhalts - und damit auch bei der Einholung eines Gutachtens - notwendig sind, verneint (vgl. BGE 125 V 401 ff. Erw. 4d). Es hat diese Auffassung damit begründet, dass im Bereich der Abklärung nicht über Pflichten, sondern nur über Obliegenheiten befunden werde und dass die in jenem konkreten Fall zur Diskussion stehende Zumutbarkeit einer Abklärungsmassnahme auch noch vorfrageweise im Rahmen der Beurteilung jener Sanktionsverfügung geprüft werden könne, mit der die Verwaltung auf die Verweigerung der Mitwirkung bei der Abklärung reagiere (vgl. BGE 125 V 401 ff. Erw. 4b). Das Bundesgericht hat diese Praxis nach dem Inkrafttreten des ATSG weitergeführt. Es hat sich dabei auf eine Auslegung des Art. 49 Abs. 1 ATSG gestützt, laut der diese Bestimmung nur die materielle Verfügung definiere, so dass eine Regelung der verfahrensleitenden Verfügung im ATSG fehle (vgl. BGE 132 V 93 ff. Erw.
5.1 - 5.2.5). Demnach sei für eine Umschreibung der verfahrensleitenden Verfügung in Anwendung von Art. 55 Abs. 1 ATSG auf das VwVG abzustellen. Es stehe fest, dass die Anordnung eines Gutachtens nicht in der Aufzählung der selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen in Art. 45 Abs. 2 VwVG (in der damaligen Fassung) enthalten sei. Es gelte also weiterhin, dass die Anordnung einer Begutachtung keinen Verfügungscharakter haben könne (vgl. BGE 132 V 93 ff. Erw. 5.2.6 - 5.2.10). Das gelte allerdings nicht für gegen die vorgesehenen Sachverständigen geltend gemachten Ausstandsgründe. Bei streitiger Ausstandspflicht sei die Lage durch eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung zu klären, denn andernfalls laufe die IV-Stelle Gefahr, dass ihr Sachentscheid in einem anschliessenden Rechtsmittelverfahren wegen der Verletzung der Ausstandspflicht als Ganzes aufgehoben werde (vgl. BGE 132 V 93 ff.
Erw. 6.2). Damit ist die Unterscheidung zwischen Pflicht und Obliegenheit als Ursache des Fehlens des Verfügungscharakters von verfahrensleitenden Anordnungen bei der Sachverhaltsabklärung implizit aufgegeben worden. In einem Urteil vom 23. Juli 2007 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt und ausdrücklich festgehalten, dass andere Einwendungen gegen die Begutachtung gegen einen Sachverständigen nicht in Verfügungsform zu erledigen sei (vgl. die in BGE 133 V 446 ff. nicht publizierte Erw. 4.3 des Urteils vom 23. Juli 2007, I 218/06 /
I 259/06).
1.3 Hinter dieser Rechtsprechung steht eine grundsätzliche Fehlüberlegung. Das Bundesgericht unterstellt, dass nur jene verfahrensleitenden Anordnungen einer IVStelle als Zwischenverfügungen zu qualifizieren seien, die gerichtlich überprüfbar seien. Dies sei nur bei Ausstandsbegehren der Fall. Tatsächlich können aber die gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG anwendbaren Art. 5 Abs. 2, 45 und 46 VwVG nur so interpretiert werden, dass jede verfahrensleitende Anordnung einer IV-Stelle eine Zwischenverfügung ist, dass aber nur jene Zwischenverfügung gerichtlich angefochten werden kann, die entweder die Zuständigkeit ein Ausstandsbegehren betrifft (Art. 45 Abs. 1 VwVG in der geltenden Fassung) die einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken kann (Art. 46 Abs. 1 VwVG in der geltenden Fassung). Jede verfahrensleitende Anordnung, d.h. jede Zwischenverfügung der IV-Stelle ist also potentiell anfechtbar. Sie muss nur einen entsprechenden Inhalt aufweisen (vgl. das unveröffentlichte Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Juli 2006 in Sachen H.O., IV 2006/43, Erw. 1c). Bezogen auf den zweiten vom Beschwerdeführer erhobenen Einwand, nämlich die Behauptung, der Weg nach Basel sei aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar, ist also zu prüfen, ob die Anordnung der Durchführung der Begutachtung durch das ABI in Basel einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken kann. Diese Frage ist ohne weiteres zu bejahen, denn die Durchführung einer solchen Begutachtung hätte möglicherweise zur Folge, dass der Beschwerdeführer Unzumutbares in Kauf nehmen müsste und dass dies später nicht wieder rückgängig gemacht werden könnte, selbst wenn nachträglich in einem Gerichtsverfahren betreffend den Leistungsanspruch selbst die Unzumutbarkeit der Begutachtung im weit entfernten Basel festgestellt würde. Dass der Beschwerdeführer auch die aus seiner Sicht unzumutbare Begutachtung in Basel verweigern und eine
Sanktion gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG in Kauf nehmen könnte, ist in diesem Zusammenhang irrelevant, denn massgebend für die Frage, ob ein nicht wieder gut zu machender Nachteil droht, ist nur der Inhalt der mit der fraglichen Zwischenverfügung angeordneten Abklärungsmassnahme. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung auch insoweit auf ihre inhaltliche Rechtmässigkeit zu prüfen ist, als sie die Zumutbarkeit der Reise vom Wohnort nach Basel und zurück bejaht. Auch diesbezüglich ist somit auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Verwaltung prüft das Leistungsbegehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Soweit ärztliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Gemäss diesen Bestimmungen unterliegt das Verwaltungsverfahren zur Prüfung des Rentenbegehrens des Beschwerdeführers dem sogenannten Untersuchungsgrundsatz: "Nach dem Untersuchungsgrundsatz hat die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. Sie hat deshalb aus eigener Initiative vorzugehen [ ]. Der
Grundsatz wird ergänzt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien" (Ueli Kieser, ATSGKommentar N. 9 zu Art. 43 ATSG). Die Notwendigkeit der Abklärung beinhaltet sowohl die Definition desjenigen Ausschnitts aus dem gesamten Lebensumständen der versicherten Person, der als leistungserheblich zu betrachten und deshalb abzuklären ist, als auch die Beantwortung der Frage, bis zu welchem Grad der Überzeugung die Abklärung dieses Sachverhaltsausschnitts geführt werden muss (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., N. 11 zu Art. 43 ATSG).
Im vorliegenden Fall besteht zu Recht Einigkeit über den massgebenden Sachverhaltsausschnitt: Abzuklären ist der Arbeitsfähigkeitsgrad des Beschwerdeführers. Streitig ist nur die Frage, ob die bereits vorliegenden medizinischen Akten ausreichen, um mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einem bestimmten Arbeitsfähigkeitsgrad ausgehen zu können, ob dieser Beweisgrad noch nicht erreicht ist. Dr. med. A. hat zwar am 17. Januar 2007 detaillierte Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
gemacht und er hat eine präzise Arbeitsfähigkeitsschätzung abgegeben. Aber er hat gleichzeitig darauf hingewiesen, dass "zum gegebenen Zeitpunkt" keine Arbeitsfähigkeit bestehe. Damit hat er die Möglichkeit einer weiteren Verbesserung des Gesundheitszustandes - und damit auch der Arbeitsfähigkeit eingeräumt. Darauf deutet auch die Tatsache hin, dass er den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gleichzeitig als stationär und als verbesserungsfähig bezeichnet hat. Solange die Heilungsund Rehabilitationsphase nicht abgeschlossen ist, kann normalerweise keine für den Einkommensvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) notwendige verlässliche Prognose betreffend die zukünftige Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Gegen die Überzeugungskraft der Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. med.
A. spricht auch, dass Dr. med. C. zu Recht auf Widersprüche zwischen der Umschreibung der Krankheitsfolgen und der Arbeitsfähigkeitsschätzung im Bericht vom 17. Januar 2007 hingewiesen hat. Dr. med. A. hat zudem, wohl mangels ausreichender psychiatrischer Kenntnisse und Erfahrungen, die Frage nach einem allfälligen Krankheitswert der reaktiv-depressiven Entwicklung offen gelassen, diese dann aber doch in die Arbeitsfähigkeitsschätzung einbezogen. Bei dieser medizinischen Aktenlage hat die Beschwerdegegnerin zu Recht entschieden, dass der Arbeitsfähigkeitsgrad noch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehe, so dass weitere medizinische Abklärungen notwendig seien. Aufgrund des kombinierten Auftretens von Gesundheitsbeeinträchtigungen, die verschiedenen medizinischen Fachbereichen zuzuordnen sind, hat die Beschwerdegegnerin richtigerweise eine polydisziplinäre Abklärung angeordnet. Die vorgesehene medizinische polydisziplinäre Abklärung erweist sich somit als im Sinne von Art. 43 ATSG notwendig.
Die IV-Stellen können medizinische Abklärungsstellen beiziehen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Das Bundesamt für Sozialversicherung trifft mit Spitälern anderen geeigneten Stellen Vereinbarungen über die Einrichtung von medizinischen Abklärungsstellen, welche die zur Beurteilung von Leistungsansprüchen erforderlichen ärztlichen Untersuchungen vornehmen (Art. 72bis IVV). Auch mit dem ABI in Basel hat das Bundesamt für Sozialversicherung eine entsprechende Abklärung abgeschlossen. Es handelt sich beim ABI also um eine anerkannte MEDAS. Die höchstrichterliche Rechtsprechung betrachtet jede MEDAS als unabhängig, da sich die Weisungsbefugnis des Bundesamtes für Sozialversicherung auf die organisatorischen
und administrativen Belange bezieht. "Schliesslich ist auch nicht entscheidend, dass die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der MEDAS durch die Invalidenversicherung getragen werden [ ]. Denn der Umstand, dass Abklärungsdienste, Gutachterstellen usw. mit Mitteln des Sozialversicherers finanziert werden, steht der Annahme eines freien Abklärungsverfahrens nicht im Wege
[ ]" (BGE 123 V 179). Der Verdacht des Beschwerdeführers, das ABI erstelle versichertenfeindliche Gutachten, ist haltlos. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat weder die Möglichkeit noch die geringste Veranlassung, das ABI dazu zu bringen, versichertenfeindliche Gutachten zu erstellen, d.h. medizinisch nicht objektiv, sondern tatsachenwidrig zulasten der Versicherten zu urteilen. Das ABI hat keinen Anlass, sich versichertenfeindlich zu verhalten, denn weder die Zahl der Begutachtungsaufträge noch die Vergütung der Abklärungsarbeit hängt vom Ergebnis der Begutachtung ab. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Beschwerdegegnerin die Begutachtungsaufträge nur nach Massgabe der Länge der Wartefristen der einzelnen MEDAS-Stellen erteilt. Der vom Beschwerdeführer geäusserte Verdacht kann also nicht die Wahl einer anderen Abklärungsinstitution rechtfertigen. Das gilt auch für den sich auf einen Fernsehbericht und auf Beobachter-Artikel stützenden Vorwurf des Beschwerdeführers, das ABI pflege Gutachten zu manipulieren. Die gegen das ABI in den Medien erhobenen Vorwürfe haben sich nicht bewahrheitet. Deshalb dürfen diese Vorwürfe nicht Anlass dazu geben, um alle Gutachten des ABI pauschal als unglaubwürdig zu qualifizieren und auf weitere Abklärungen durch das ABI zu verzichten. Im übrigen hat die Beschwerdegegnerin jedes Gutachten sorgfältig darauf zu prüfen, ob es die Anforderungen an ein Gutachten mit vollem Beweiswert erfüllt (vgl. zum Ganzen das unveröffentlichte Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juli 2007 i.S. L.C., IV 2007/11). An der Überzeugungskraft eines Gutachtens des ABI vermögen auch die angeblichen schlechten Erfahrungen des Vertreters des Beschwerdeführers, worin auch immer sie bestanden haben mögen, nichts zu ändern, denn es kann sich dabei jedenfalls nicht um eine bei objektiver Betrachtung voreingenommene Abklärung gehandelt haben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das ABI in Basel also geeignet, unvoreingenommen und objektiv abzuklären, wie hoch die Arbeitsunfähigkeit ist.
Dr. med. A. hat in seinem Zeugnis vom 3. November 2007 angegeben, die Abklärung sollte, wenn überhaupt, möglichst in der Nähe des Wohnorts durchgeführt
werden. Er hat dies mit grossen neuropsychologischen Defiziten, einer fehlenden Belastbarkeit, einer unstillbaren Müdigkeit und einer raschen Erschöpfung bei verlorenem Selbstwertgefühl begründet. Diese gesundheitlichen Einschränkungen lassen die polydisziplinäre Abklärung nicht als unzumutbar erscheinen, da ihnen bei einem stationären Aufenthalt ohne weiteres Rechnung getragen werden kann. Im übrigen wäre ein Verzicht auf die polydisziplinäre Begutachtung für den Beschwerdeführer ausserordentlich ungünstig, denn er hätte den Nachteil der dann resultierenden Beweislosigkeit in bezug auf die behauptete Arbeitsunfähigkeit zu tragen, d.h. es käme zu einer Abweisung seines Rentengesuchs. Zu prüfen ist somit nur, ob die zusätzliche Reisezeit, die mit einer Abklärung in Basel statt in Zürich in St. Gallen verbunden ist, eine Abklärung in Basel als unzumutbar erscheinen lässt. Die von Dr. med. A. aufgelisteten Einschränkungen verunmöglichen es dem Beschwerdeführer, allein mit dem Auto der Bahn nach Basel zu fahren. Der Beschwerdeführer bedarf also einer Hilfsperson, entweder als Autolenker als Begleitung im Zug. Die Zumutbarkeit einer Reise nach Basel ist deshalb unter der Annahme zu prüfen, dass eine Hilfsperson zur Verfügung. Der Bedarf nach einer Hilfsperson bei der Reise vermag für sich allein offenkundig keine Unzumutbarkeit der Reisezeitverlängerung zu bewirken. Das Sitzen auf dem Beifahrersitz des Autos auf der Sitzbank eines Zugwagons in Begleitung einer Hilfsperson stellt keine besonderen Anforderungen an die neuropsychologische Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Damit ist auch keine körperliche Belastung verbunden. Beim Sitzen dürfte auch keine unstillbare Müdigkeit und keine Erschöpfung auftreten. Sollte doch ein derartiger Zustand auftreten, so kann er sich auf einer längeren Fahrt nicht erheblich nachteiliger auswirken als auf einer kurzen Fahrt. Die unstillbare Müdigkeit ein Erschöpfungszustand hätte wohl nur beim Einoder Aussteigen, insbesondere beim Einoder Aussteigen aus dem Zug, der nicht wartet, einen relevanten Nachteil zur Folge. Das ist aber für die Frage, ob es zumutbar sei, eine längere Reisezeit in Kauf zu nehmen, gar nicht relevant, denn Einund Aussteigen muss der Beschwerdeführer auch dann, wenn die Reise einige Minuten kürzer ist als diejenige nach Basel. Ist eine Reise als solche zumutbar, wovon auszugehen ist, so ist demnach auch eine um eine halbe eine Dreiviertelstunde längere Reise nach Basel zumutbar. Die Wahl des ABI in Basel als Gutachterstelle ist somit nicht unzumutbar, so dass die angefochtene Zwischenverfügung auch in diesem Punkt als rechtmässig zu qualifizieren ist.
3.
Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da dem Beschwerdeführer aber die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.
Demgemäss hat der Präsident
als Einzelrichter im Verfahren gemäss Art. 9 VVsG entschieden:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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